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AGB

I .  Allgemeines

1.    Die T-ROCK GmbH (im weiteren kurz als T-ROCK bezeichnet) bietet im Rahmen der verfügbaren Sendezeit unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Preisliste und zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, im Hörfunkprogramm des UKW Radiosenders T-ROCK Werbungsaufträge entgegenzunehmen und auszuführen.

2.    Aufträge und Verträge mit T-ROCK werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch T-ROCK verbindlich. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

3.    Alle Preisangaben und Preisabsprachen in Bezug auf T-ROCK verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Ankündigungsabgabe und Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

4.    Die vorgegebenen “Bundle-Preise”, sowie der Sekundenpreis sind ausschließlich als Richtwert zu betrachten und dienen nur als Bemessungsgrundlage für das mit dem Kunden vereinbarte Angebot. Der Preis gilt als fixiert, wenn der Kunde das in vorhinein abgesprochene und schriftlich vorgelegte Angebot mit seiner Unterschrift bestätigt hat.

5.    Der Auftrag zur Produktion und Ausstrahlung eines Werbespots basiert auf den Vorstellungen und Ideen des Kunden, welche vorab in einem Gespräch und mit Zuhilfenahme des Auftragsblattes abgeklärt werden. Der Kunde hat dabei auf die Einhaltung etwaiger Urheberrechte zu achten und hält die T-Rock-GmbH und den ausführenden Produzenten schadlos im Falle eines Rechtsstreits.

6.    Eine Stornierung des Auftrages ist ab Produktion und Ausstrahlung nicht mehr möglich. Ebenso ist bei einer vorzeitigen Beendigung während der vereinbarten Ausstrahlungszeit keine Kostenrückerstattung möglich

7.    Werbemittel:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Erzeugung eigener Plakate, Werbeanzeigen oder bei Aussendungen von Flugblättern oder ähnlichem, vor Veröffentlichung und Verteilung derselben, diese der Marketingabteilung von T-ROCK vorzulegen um eventuellen Differenzen oder Fehlern vorzubeugen.

II. Werbesendungen

1.    Die Werbeeinschaltungen des Auftraggebers müssen den geltenden gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entsprechen. Diskriminierende Werbung jeder Art, gegen die guten Sitten verstoßende Werbung ist ausgeschlossen.

2.    Werbeagenturen und Werbemittler müssen vom Werbungtreibenden namentlich zu nennenden Auftraggeber zur Auftragserstellung an T-ROCK nachweisbar ermächtigt sein. Sofern Werbemittler und Werbeagenturen nachweislich eine entsprechende Dienstleistung durch Übermittlung sendefertiger Spots und Unterlagen an T-ROCK beweisen können, erhalten diese eine Vergütung in Höhe von 15% des um den Mengenrabatt gekürzten und dem Auftraggeber verrechneten Nettorechnungsbetrages. Ausgenommen sind jedoch Nettorechungsbeträge, die aus Sonderwerbeformen, Events oder Produktionen von T-ROCK resultieren.

3.    T-ROCK behält sich vor, einen Auftrag nach einheitlichen Grundsätzen anzunehmen oder abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich T-ROCK vor, Werbeeinschaltungen wegen des Inhalts, ihrer Form, ihrer technischen Qualität oder aus anderen Gründen, insbesondere, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder wenn die Ausstrahlung T-ROCK aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, zurückzuweisen. Bei bereits erfolgter Bezahlung der Werbeeinschaltung durch den Auftraggeber hat dieser lediglich einen Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Entgeltes, weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

4.    Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen im Rundfunk erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte an der Werbesendung abgelöst hat. Der Auftraggeber trägt alleine die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt T-ROCK von allen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die  für die Abrechnung mit der AKM notwendigen Angaben über Komponisten, Titel und Länge der verwendeten Musik mitzuteilen. Fehlen diese Angaben, so wird davon ausgegangen, dass der Spot keine AKM-pflichtige Musik enthält.

5.    Der zur Abrechnung herangezogene Sekundenpreis oder Festpreis ist die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbesendung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Ankündigungsabgaben und der gesetzlichen vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.
Die Laufzeit der auf Tonträger überspielten Werbeeinschaltung wird nach ihrer tatsächlichen Länge bemessen. Als Grundlage für die Berechnung der Länge einer Werbeeinschaltung gelten Beginn und Ende der Tonmodulation.
Eine Tarifänderung im Laufe des Vertragsjahres trifft frühestens 4 Wochen nach Ankündigung gegenüber dem Auftraggeber in Kraft. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom Vertrag zurücktreten. Er muss dies T-ROCK unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Bekanntgabe der Preislistenänderung schriftlich erklären.

6.    Rechnungen für die Werbeausstrahlung werden mit Schaltbeginn in Rechnung gestellt und sind fällig netto ohne Abzug binnen 10 Tagen. In Einzelfällen behält sich T-ROCK jedoch vor, Vorauszahlungen zu verlangen. Produktions- und Fremdkostenrechnungen sind jedoch sofort und ohne Abzug fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges ist T-ROCK berechtigt, die Durchführung des Auftrages zurückzustellen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entsteht.

T-ROCK behält sich vor, den dadurch entstandenen Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug und Stundung werden Zinsen in Höhe von 2 % über den banküblichen Kontokorrentzins,  sowie die Kosten der Mahnung und Einbringlichmachung berechnet.

7.    Aufträge werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste innerhalb der Vertragslaufzeit abgerechnet, auch dann, wenn der Auftraggeber das vereinbarte Auftragsvolumen bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingebucht hat. Der Einschaltzeitpunkt muss vom Auftraggeber so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass ein Ausstrahlen bis zum Ende der Vertragslaufzeit möglich ist. Auftragsvolumen werden spätestens zum Ende der Vertragslaufzeit in Rechnung gestellt und können innerhalb einer Nachfrist von 1 Monat in Anspruch genommen werden. Mit Ablauf der Nachfrist gelten alle Leistungen von T-ROCK als vollständig erbracht. Ist T-ROCK eine Stornierung oder Verschiebung des Ausstrahlungstermins technisch nicht möglich, können daraus gegen T-ROCK keine Ansprüche geltend gemacht werden. Der Auftraggeber bleibt zur Gegenleistung verpflichtet.

8.    Zur Sendung werden angenommen: MP3, MP2, WAV-Files, CD, Minidisc.

9.    Tonträger und Textmanuskripte müssen in einfacher Ausfertigung bis spätestens 5 Arbeitstage vor dem vereinbarten Ausstrahlungstermin bei T-ROCK vorliegen. In Ausnahmefällen ist ein kurzfristigerer Anlieferungstermin schriftlich zu vereinbaren. Werden Sendeunterlagen nicht rechtzeitig geliefert oder von T-ROCK gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelehnt und kann aus diesen Gründen die Werbeeinschaltung nicht erfolgen, so bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Sendezeit verpflichtet.

10.    Der Auftraggeber hat die ausgestrahlte Werbesendung unverzüglich auf ihre Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und T-ROCK alle erkennbaren Mängel spätestens binnen 1 Woche bzw. vor der Ausstrahlung seiner nächsten Werbesendung anzuzeigen, widrigenfalls die Ausstrahlung als genehmigt gilt. Erkennt T-ROCK den Mangel an, wird die beanstandete Werbesendung einmalig kostenfrei in auftragsgemäßer Form wiederholt. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

Bei Selbstlieferung der Tonträger durch den Auftraggeber ist T-ROCK nicht verpflichtet, die Sendequalität vorab zu untersuchen. Für die Empfangsqualität wird keine Haftung übernommen.

Kommen Werbesendungen nicht oder nicht auftragsgemäß bzw. falsch zur Ausstrahlung, da Sendeunterlagen nicht rechtzeitig, qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet wurden, bleibt der Auftraggeber dennoch zur Bezahlung der vereinbarten Sendezeit verpflichtet.

11.    Die Pflicht zur Aufbewahrung von Sendematerial endet für T-ROCK 70 Tage nach Ausstrahlung der letzten Werbeeinschaltung, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung schriftlich getroffen worden ist. Tonträger lagern in dieser Zeit auf Gefahr des Eigentümers bzw. Auftraggebers. T-ROCK haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verlust oder Beschädigung der T-ROCK übersandten Sendeunterlagen vor Ausstrahlung der letzten Werbeeinschaltung beschränkt sich die Haftung von T-ROCK auf den Ersatz der Kosten für das Ziehen einer neuen Kopie. T-ROCK geht davon aus, in jedem Fall nur eine Kopie eines beim Auftraggeber oder dessen beauftragten Produzenten vorhandenen Originals, erhalten zu haben.

12.    Die bestätigten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten; doch kann eine Gewähr für die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Sendestunde und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden. T-ROCK behält sich ein Schieberecht von +/- drei Stunden vor. Nach Möglichkeit werden Werbespots unterschiedlicher Branchen in der Reihe gesendet. Brancheexklusivität kann aber nicht zum Bestandteil des Auftrags erklärt werden.
Muss eine Werbeeinschaltung aus programmtechnischen oder sonstigen Gründen ausfallen oder fällt sie infolge technischer Störung aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung; als unerheblich gilt insbesondere eine Verschiebung innerhalb von 24 Stunden und derselben Tarifzone. Schadenersatz aus der Nichtsendung von Werbung kann nicht geltend gemacht werden.

13.    Bei Ausfall des gesamten Sendebetriebs für mehr als 72 Stunden ist im Falle der bereits erfolgten Bezahlung durch den Auftraggeber das Entgelt voll an diesen zurückzuzahlen; bei Ausfall eines Teils des Sendegebietes für mehr als 72 Stunden hat T-ROCK einen entsprechenden Teil des Entgelts zu erstatten, der dem ausgefallenen Sendegebiet entspricht. In Absprache mit dem Auftraggeber kann auch ein Nachschalten der nicht zur Ausstrahlung gelangten Werbung nach den 72 Stunden erfolgen. Der Auftraggeber kann keine darüber hinausgehenden Ansprüche geltend machen.

14.    Weiteres behält sich T-ROCK vor, Werbeeinschaltungen auf eine andere Sendezeit als die vereinbarte zu verlegen oder abzulehnen, wenn in den Werbeeinschaltungen Personen mitwirken, die durch/in andere(n) Medien bekannt sind. Werbeeinschaltungen dürfen nur ausgestrahlt werden, wenn sie nach Inhalt und Art der Gestaltung nicht mit dem Programm verwechselt werden können.

15.    Stornogebühren:
bis 30 Tage vor der Veranstaltung: 20% der Vertragssumme zwischen dem 29. und 6. Tag: 50% der Vertragssumme Innerhalb der letzten 5 Tage: 100% der Vertragssumme  (jeweils zuzüglich 5% Werbeabgabe und 20% MwSt.

III. Schlussbestimmungen

Bei allen sich aus Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Innsbruck. Sollte eine der angeführten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so gelten die anderen Bestimmungen dennoch. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten jene, die die Partner vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

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